Fahrgäste sind verpflichtet nach §2a Absatz 1a eine qualifizierte Mund- Nasen- Bedeckung zu tragen. Zusätzlich sind unsere Fahrzeuge mit einer
Trennscheibe/Folie ausgestattet und wir möchten Sie bitten sofern es Ihnen möglich ist hinten in unsere Fahrzeuge einzusteigen. Unsere Fahrzeuge werden täglich gereinigt und
desinfiziert.
Hier finden Sie die für Taxen relevanten Paragraphen der aktuellen Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2
§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung
Soweit nach
dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase mit einer medizinischen oder vergleichbaren Maske oder mit einer Maske ohne Ausatemventil der Standards
FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu bedecken. Satz 1 gilt nicht
- für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
- für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies unter Vorlage eines
ärztlichen oder psychotherapeutischen Attestes glaubhaft machen können,
- für Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind
und ein das ganze Gesicht abdeckendes Visier verwenden,
- bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt, und
- im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.
Die Vorgaben
der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), geändert durch Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1), bleiben unberührt.
§ 18 Personenverkehre
(1) Bei der
Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen haben Kundinnen und Kunden innerhalb geschlossener
Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, die nicht allgemein zugänglich sind. § 3 findet keine
Anwendung.
(2) Bei
Reiseverkehren zu touristischen Zwecken hat die Betreiberin oder der Betreiber nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Es dürfen nur folgende Personen in Innenbereichen
befördert werden:
- Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind,
- Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres sowie
- minderjährige Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes
regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden; im Zeitraum vom 4. bis zum 17. Oktober 2021 gilt dies nur in Verbindung mit einem Testnachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 Buchstabe
c SchAusnahmV, der höchstens 72
Stunden zurückliegt, oder mit der Auskunft einer oder eines Sorgeberechtigten über die Durchführung eines zugelassenen Selbsttests, der höchstens 72 Stunden zurückliegt, entsprechend der
Gebrauchsanweisung bei der Schülerin oder dem Schüler im häuslichen Umfeld einschließlich des Datums der Testdurchführung (Selbstauskunft).
Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.